Ab wann ist eine gemeinnützige GmbH gGmbH oder gUG (gemeinnützige Unternehmer Gesellschaft) gemeinnützig?

Text aus folgender Quelle inspiriert und ergänzt: https://www.firma.de/firmengruendung/wann-ist-meine-ggmbh-gemeinnuetzig/ Achtung: dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt für fachliche Beratung.

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Wer eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder gemeinnützige Unternehmergesellschaft gUG gründet, kann von vielen steuerlichen Vorteilen profitieren. Um diese zu erhalten, muss das verantwortliche Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Unternehmens anerkennen. Doch was sind die Voraussetzungen, damit Ihre gGmbH oder gUG als gemeinnützig anerkannt wird?

Der Status der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt verliehen. Dadurch können Unternehmen, deren Zweck ausschließlich am Gemeinwohl orientiert ist, dieselben steuerlichen Vorteile genießen wie etwa Stiftungen, gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Unternehmergesellschaften, gemeinnützige Genossenschaften oder sogar gemeinnützige Aktiengesellschaften.

Die Gemeinnützigkeit der gGmbH oder gUG: Welche Kriterien müssen erfüllt sein?

1. Selbstlosigkeit

Spricht man von „Selbstlosigkeit einer gGmbH“ oder gUG ist gemeint, dass sie selbstlos und nicht zur Gewinnerwirtschaftung zugunsten der Gesellschafter oder Angestellten geführt werden muss. Dies hat unter anderem zur Folge, dass keine Gewinne an die Gesellschafter ausgezahlt werden dürfen. Das unterscheidet die gGmbH oder gUG von der GmbH oder haftungsbeschränkten UG.

Aus dieser Selbstlosigkeit ergibt sich auch, dass alle Gehälter und Löhne in Relation zu der erbrachten Leistung für die GmbH oder UG stehen müssen. Das heißt, dass beispielsweise das Gehalt des Geschäftsführers nicht zu hoch ausfallen darf. Dies könnte vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet werden. Werden beispielsweise zu hohe Löhne, Gehälter und/oder Prämien bezahlt, kann die Gemeinnützigkeit entzogen werden.

2. Unmittelbarkeit

Unmittelbarkeit bedeutet, dass die Gemeinnützigkeit nur vergeben werden kann, wenn das Unternehmen oder der Verein den in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck verfolgt.

3. Förderung der Allgemeinheit

  • Wer eine solche Unternehmung gründet, darf nicht nur eine einzelne Person, Familie, Belegschaft oder Berufsgruppe fördern. Auch der zu fördernde Personenkreis darf grundsätzlich nicht begrenzt sein.
  • Die Gewinne der Unternehmung müssen dem in der Satzung festgelegten Zweck zugeführt werden. Dieser gemeinnützige Zweck muss der Allgemeinheit dienen und darf nicht gegen Rechte, Gesetze oder die guten Sitten verstoßen.
  • Welche gemeinnützigen Zwecke gefördert werden können, ist in der Abgabenordnung in § 52 AO festgehalten. Hinzu kommen die mildtätigen Zwecke nach § 53 AO.

4. Begünstigter in der Satzung

In der Satzung einer gemeinnützige GmbH oder gemeinnützige Unternehmer Gesellschaft muss ein „Begünstigter“ festgelegt werden, der im Fall einer Abwicklung des Unternehmen deren Vermögen erhält. Dabei kann es sich um einen Verein oder ein Unternehmen handeln. Dieser Begünstigte muss ebenfalls einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, welcher durch das Finanzamt anerkannt wurde. Sollte eine gGmbH oder gUG liquidiert werden müssen, wird nur das Stammkapital an die Gesellschafter ausgezahlt.

Was darf gefördert werden?

Welche gemeinnützigen Zwecke gefördert werden, steht in der Abgabenordnung unter § 52 AO. Auch hier kommen die mildtätigen Zwecke nach § 53 AO hinzu. Ihre Neugründung kann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn einer oder mehrere der folgenden Bereiche gefördert werden:

Förderung…

  • des Sports
  • der Wissenschaft und Forschung
  • der Religion
  • des Gesundheitswesens
  • der Jugend und Altenhilfe
  • der Kunst und Kultur
  • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • der Erziehung, der Volks-, Berufs- und Studierendenbildung
  • des Naturschutzes, der Landschafts- und Heimatpflege sowie der Heimatkunde
  • des Wohlfahrtwesens
  • der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste
  • der Rettung, des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
  • der kulturellen Toleranz und des Völkerverständnisses
  • des Tierschutzes
  • der Entwicklungshilfe und -zusammenarbeit
  • des Verbraucherschutzes
  • der (ehemaligen ) Strafgefangen
  • der Gleichberechtigung
  • des Schutzes von Ehe und Familie
  • der Kriminalprävention
  • der Tier- und Pflanzenzucht und des traditionellen Brauchtums
  • des demokratischen Staatswesens
  • des bürgerschaftlichen Engagements

5. Anerkennung der Gemeinnützigekeit

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das Finanzamt. Es prüft bei der Gründung, ob der gemeinnützige Zweck in der Satzung akzeptiert werden kann. Dann wird die Gemeinnützigkeit an die gGmbH oder gUG vorläufig verliehen. Das bedeutet, dass im drei-Jahres-Zyklus der gemeinnützige Zweck und dessen Umsetzung mit der Steuererklärung geprüft wird, dann nachträglich akzeptiert wird und wieder vorläufig für drei Jahre verliehen wird.

6. Unterschied zwischen GmbH und UG

Der Unterschied zwischen der GmbH und der UG ist anfangs nicht ganz klar auszumachen, ist doch die UG auch eine Form der GmbH und wird im Volksmund auch gerne „Mini-GmbH“ genannt. Dennoch gibt es einige Punkte, in denen sich beide Rechtsformen unterscheiden.

Als erster Unterschied ist das Mindeststammkapital zu nennen. Während man bei einer GmbH ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro braucht, reicht bei einer UG-Gründung bereits ein einziger Euro als Stammkapital aus. Die UG ist also besonders gut für Gründer ohne viel Startkapital geeignet, die trotzdem von der Haftungsbeschränkung profitieren möchten. Bei einer UG (haftungsbeschränkt) sind, ganz im Gegensatz zur GmbH, allerdings keine Sachgründungen möglich, es darf also kein Stammkapital aus materiellem Wert bestehen. Dem Gründer der UG (haftungsbeschränkt) steht es allerdings frei, sein Unternehmen im Falle einer Kapitalerhöhung auf 25.000 Euro zu einer GmbH umzuwandeln. Diese Umwandlung ist allerdings nicht rechtlich vorgeschrieben.

Ein weiterer Unterschied zwischen der UG und der GmbH sind die Gründungskosten, die bei einer UG (haftungsbeschränkt)-Gründung deutlich niedriger ausfallen können als die Kosten bei der Gründung einer „normalen“ GmbH. Die Kosten der GmbH Gründung (inkl. Notargebühr, Handelsregistergebühr, Gewerbeanmeldung, Beratung) belaufen sich meist auf zwischen 500 bis 1.000 Euro. Die UG-Gründungskosten liegen in der Regel bei 240 bis 300 Euro, also deutlich darunter. Das liegt vor allem daran, dass man bei einer UG mit einem Gesellschafter meist ein Musterprotokoll anstelle einer individuellen Satzung zur Gründung nutzen kann. Entscheidet man sich für eine UG-Gründung ohne Musterprotokoll, betragen die Kosten genauso viel wie bei einer GmbH-Gründung.

Auch was den Gewinn betrifft, gibt es einen Unterschied zwischen der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt). So ist die UG verpflichtet, ein Viertel Ihres jährlichen Gewinns als Rücklage einzubehalten. Dies ist so lange vorgeschrieben, bis sie das Startkapital einer GmbH erlangt hat. Dieser Vorgang wird als „Rücklagenbildung“ bezeichnet und diese ist bei der UG Pflicht. Danach kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden.

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